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52 RPPVORDP CH-LU

§ 81 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Altersentlastung

Sonderbestimmungen - Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen
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§ 81 Personalverordnung, PVO · Altersentlastung

1. Lehrpersonen erhalten ab dem Schuljahr, in dem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine Altersentlastung, die einer Woche der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht. Ab dem Schuljahr, in dem sie das 60. Altersjahr erfüllen, erhalten sie eine Altersentlastung, die zwei Wochen der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht.

2. Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, besteht kein Anspruch auf Altersentlastung.

3. Über die Ausgestaltung und den Bezug der Altersentlastung entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf Weisungen. Die Weisungen für die Volksschule werden von der Dienststelle Volksschulbildung in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal erlassen. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal die Weisungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Kulturdepartementes.

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