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52 RPPVORDP CH-LU

§ 80 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Entlastungen

Sonderbestimmungen - Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen
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§ 80 Personalverordnung, PVO · Entlastungen

1. Lehrpersonen, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit zusätzlich zum Berufsauftrag gemäss § 77 Absatz 1 Aufgaben im Dienst der Schule übernehmen, können durch Verfügung der zuständigen Behörde in ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entsprechend entlastet werden.

2. Die generellen Entlastungen werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung geregelt.

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