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RPPVORDP
CH-LU
§ 80 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Entlastungen
Sonderbestimmungen - Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen
§ 80 Personalverordnung, PVO · Entlastungen
1. Lehrpersonen, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit zusätzlich zum Berufsauftrag gemäss § 77 Absatz 1 Aufgaben im Dienst der Schule übernehmen, können durch Verfügung der zuständigen Behörde in ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entsprechend entlastet werden.
2. Die generellen Entlastungen werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung geregelt.