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RPPVORDP
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Auszubildende in einem Lehrverhältnis
Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnisse für besondere Funktionen
§ 8 Personalverordnung, PVO · Auszubildende in einem Lehrverhältnis
1. Für das Arbeitsverhältnis von Auszubildenden in einem Lehrverhältnis gilt eine Probezeit von drei Monaten. Die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts zum Lehrvertrag sind einzuhalten. Der Ferienanspruch beträgt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert im ersten Ausbildungsjahr einen Monat, ab dem zweiten Ausbildungsjahr drei Monate. Es besteht kein Anspruch auf Dienstaltersgeschenke.