§ 79 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Überstunden
§ 79 Personalverordnung, PVO · Überstunden
1. Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die auf Anordnung der Schulleitung über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus für eine beschränkte Zeit geleistet wird. Die Lehrperson ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in zumutbarem Ausmass zu leisten.
2. Die Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen, sobald es betrieblich möglich ist. Überstunden, die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von zwei Schuljahren ausgeglichen werden können, werden vergütet. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.
3. Angestellte, die einer kantonalen Schule als Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter vorstehen, haben keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden.
4. Den übrigen Schulleitungsmitgliedern der kantonalen Schulen und den Lehrpersonen auf der Tertiärstufe, Funktionsgruppe B gemäss § 2 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 2. Mai 2005, darf die zuständige Behörde die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den Fällen gemäss § 15 Absatz 4 bewilligen. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss.