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§ 78 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Mehrlektionen

Sonderbestimmungen - Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen
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§ 78 Personalverordnung, PVO · Mehrlektionen

1. Als Mehrlektionen gelten jene Lektionen, die auf Anordnung der Schulleitung während eines ganzen Schuljahrs über die persönliche Unterrichtsverpflichtung hinaus geleistet werden. Lektionen, die bei Einsätzen an verschiedenen Schulen insgesamt über die ordentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 hinaus geleistet werden, gelten ebenfalls als Mehrlektionen.

2. Mehrlektionen sind durch Minderlektionen auszugleichen. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.

3. Mehrlektionen, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgeglichen werden können, werden vergütet. Vorbehalten bleibt Absatz 4. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss.

4. Den Schulleitungsmitgliedern der kantonalen Schulen und den Lehrpersonen auf der Tertiärstufe, Funktionsgruppe B gemäss § 2 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 2. Mai 2005, darf die zuständige Behörde die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den Fällen gemäss § 15 Absatz 4 bewilligen. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss.

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