§ 77 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung
§ 77 Personalverordnung, PVO · Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung
1. Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts, der vereinbarten Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestaltbaren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
2. Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen. In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 10 Prozent der Soll-Arbeitszeit nicht überschreiten, und davon dürfen maximal zehn Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden. Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht frühzeitig bekannt.
3. Die Jahresarbeitszeit einer Lehrperson im Vollamt entspricht der von der Dienststelle Personal errechneten jährlichen Soll-Arbeitszeit.
4. Im Anhang 1 zu dieser Verordnung wird der Rahmen der ordentlichen wöchentlichen Zahl der Unterrichtslektionen, die innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten sind, pro Lehrpersonenkategorie festgelegt. Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe kann die zuständige Behörde andere Arbeitszeitmodelle (z.B. Jahresarbeitszeit mit Stellenbeschrieb und umfassender Tätigkeitserfassung) bewilligen.
5. Für die Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrpersonen der Volksschulen und der kantonalen Schulen der Sekundarstufen I und II in die einzelnen Aufgabenbereiche des Berufsauftrags werden vom Bildungs- und Kulturdepartement Richtwerte festgelegt.