Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
52 RPPVORDP CH-LU

§ 76 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Berechnung der Soll-Arbeitszeit

Sonderbestimmungen - Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 76 Personalverordnung, PVO · Berechnung der Soll-Arbeitszeit

1. Für die Festsetzung der Besoldung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste, die nicht ein volles Schuljahr im Einsatz stehen, errechnet die Dienststelle Personal unter Berücksichtigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der entsprechenden Lehrpersonenkategorie, des Ferienanspruchs und der arbeitsfreien Tage eine jährliche Soll-Arbeitszeit.

← § 75 Personalverordnung, PVO Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Geltungsbereich § 77 Personalverordnung, PVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →