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RPPVORDP
CH-LU
§ 76 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Berechnung der Soll-Arbeitszeit
Sonderbestimmungen - Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen
§ 76 Personalverordnung, PVO · Berechnung der Soll-Arbeitszeit
1. Für die Festsetzung der Besoldung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste, die nicht ein volles Schuljahr im Einsatz stehen, errechnet die Dienststelle Personal unter Berücksichtigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der entsprechenden Lehrpersonenkategorie, des Ferienanspruchs und der arbeitsfreien Tage eine jährliche Soll-Arbeitszeit.