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§ 73 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Abschluss des Verfahrens

Schlichtungsstelle
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§ 73 Personalverordnung, PVO · Abschluss des Verfahrens

1. Bei einer Einigung im Schlichtungsverfahren erlässt die zuständige Behörde - sofern notwendig - einen entsprechenden Entscheid.

2. Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nichtzustandekommen der Einigung im Protokoll fest. Allfällige Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des Protokolls neu zu laufen.

3. Bleiben die Vorgeladenen, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens als zurückgezogen.

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