§ 72 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Verhandlung
§ 72 Personalverordnung, PVO · Verhandlung
1. Die Schlichtungsstelle lädt die oder den Angestellten, die zuständige Behörde und allenfalls weitere Betroffene zur Verhandlung vor. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2. Die Vorgeladenen haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, Verbeiständung ist zulässig. Die Schlichtungsstelle kann eine Vertretung zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3. Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt allenfalls eingereichte Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen.
4. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält
a. den Ort und die Zeit der Verhandlung,
b. die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle,
c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen,
d. die Begehren der Parteien,
e. das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung,
f. die Unterschriften des Präsidenten oder der Präsidentin und der protokollführenden Person.