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§ 71 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Einleitung des Verfahrens

Schlichtungsstelle
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§ 71 Personalverordnung, PVO · Einleitung des Verfahrens

1. Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

2. Das Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich und begründet beim Sekretariat der Schlichtungsstelle einzureichen. Gleichzeitig muss glaubhaft gemacht werden, dass im Gespräch zwischen der oder dem Angestellten und der vorgesetzten Person keine Einigung erzielt werden konnte, und bestätigt werden, dass die zuständige Behörde über die Streitigkeit informiert ist.

3. Die Schlichtungsstelle muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist oder vor Einreichung einer Klage angerufen werden.

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