52
RPPVORDP
CH-LU
§ 70 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Zusammensetzung, Wahl und Verfahrensleitung
Schlichtungsstelle
§ 70 Personalverordnung, PVO · Zusammensetzung, Wahl und Verfahrensleitung
1. Der Regierungsrat wählt für das Präsidium zwei Mitglieder sowie aus dem Kreis der Angestellten sechs Mitglieder der Schlichtungsstelle. Drei Mitglieder aus dem Kreis der Angestellten werden auf Vorschlag der Personalorganisationen gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2. Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Angestellten, wovon ein Mitglied eine Vorgesetztenfunktion ausübt. Beide Geschlechter sind vertreten.
3. Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren.
4. Die Dienststelle Personal führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle. Dieses nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Schlichtungsstelle teil.