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§ 7 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Praktikantinnen und Praktikanten

Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnisse für besondere Funktionen
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§ 7 Personalverordnung, PVO · Praktikantinnen und Praktikanten

1. Praktikantinnen und Praktikanten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von drei Monaten angestellt. Der Ferienanspruch richtet sich nach § 34. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert im ersten Ausbildungsjahr einen Monat, ab dem zweiten Ausbildungsjahr drei Monate. Die Beendigungsfristen des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des Obligationenrechts. Es besteht kein Anspruch auf Dienstaltersgeschenke.

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