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RPPVORDP
CH-LU
§ 69 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Aufgaben
Schlichtungsstelle
§ 69 Personalverordnung, PVO · Aufgaben
1. Die Schlichtungsstelle berät die Angestellten wie auch die zuständige Behörde. Sie versucht eine Einigung herbeizuführen.