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RPPVORDP
CH-LU
§ 68 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Zuständigkeit
Schlichtungsstelle
§ 68 Personalverordnung, PVO · Zuständigkeit
1. Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis von den betroffenen Angestellten oder der zuständigen Behörde des Kantons angerufen werden.