§ 67 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Form der personalrechtlichen Entscheide
§ 67 Personalverordnung, PVO · Form der personalrechtlichen Entscheide
1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind auf den Erlass, die Ausfertigung und die Eröffnung der personalrechtlichen Entscheide anzuwenden.
2. Personalrechtliche Entscheide sind nach § 110 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege auszufertigen. Entscheide über die einseitige Änderung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind sachlich hinreichend zu begründen.
3. Die zuständige Behörde kann auf die schriftliche Ausfertigung des personalrechtlichen Entscheids verzichten, wenn sie der oder dem Angestellten von Amtes wegen oder auf Gesuch eine Leistung zuspricht oder wenn der Entscheid zugunsten der oder des Angestellten lautet.
4. Ist die oder der Angestellte mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann sie oder er innert zehn Tagen seit Kenntnis von der zuständigen Behörde eine schriftliche Ausfertigung im Sinn von § 110 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege verlangen und den Entscheid gemäss Rechtsmittelbelehrung anfechten.