§ 66 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Zuständige Behörde für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 66 Personalverordnung, PVO · Zuständige Behörde für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Der Regierungsrat ist im Sinn von § 66 Absatz 1a des Personalgesetzes für die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Funktionsgruppe Ia zuständig.
2. Zuständige Behörden für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen sind
a. * die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Dienststelle für die Rektorinnen und Rektoren der Kantonsschulen, für die Schulleiterin oder den Schulleiter der Maturitätsschule für Erwachsene und für die Schulleitungen der weiteren kantonalen Schulen,
b. * die Rektorinnen und Rektoren der Kantonsschulen für die weiteren Schulleitungsmitglieder,
c. * die Schulleitungen für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste.
3. Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 und nach § 66 Absatz 2 des Personalgesetzes können die Zeichnungsbefugnis für personalrechtliche Entscheide nach den Vorschriften der Organisationsverordnung (OV) vom 4. Juli 2017 [18] intern regeln oder übertragen.