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§ 64 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Rechtsschutz gegen die Beurteilung

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§ 64 Personalverordnung, PVO · Rechtsschutz gegen die Beurteilung

1. Die Angestellten können eine Unterredung mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder mit dem vom Gericht bezeichneten Organ verlangen, wenn sie mit der Beurteilung durch die vorgesetzte Person nicht einverstanden sind. Hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Beurteilung selbst erstellt, können sich die Angestellten an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements wenden.

2. Die Beurteilung kann nicht selbständig angefochten werden. Sie wird von der Rechtsmittelinstanz geprüft, wenn der Entscheid angefochten wird, dem die Beurteilung zugrunde liegt.

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