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§ 63 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Weiterleitung und Verwendung der Beurteilung

Beurteilungs- und Fördergespräch
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§ 63 Personalverordnung, PVO · Weiterleitung und Verwendung der Beurteilung

1. Die vorgesetzte Person teilt der zuständigen Behörde den Beurteilungswert mit. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Unterlagen der Beurteilung nehmen.

2. Entscheide über den Bestand und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, die Zusprechung von Leistungszulagen sowie die Festlegung der individuellen Lohnanpassung sind unter Berücksichtigung der Beurteilungs- und Fördergespräche zu treffen.

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