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RPPVORDP
CH-LU
§ 62 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Durchführung des Gesprächs
Beurteilungs- und Fördergespräch
§ 62 Personalverordnung, PVO · Durchführung des Gesprächs
1. Die vorgesetzte Person führt jährlich sowie vor Ablauf der Probezeit mit der oder dem Angestellten ein Beurteilungs- und Fördergespräch durch. Gestützt auf dieses Gespräch legt sie einen Beurteilungswert fest, der sich aus der Beurteilung der Entwicklung der persönlichen Leistung, der Zielerreichung und des Verhaltens zusammensetzt.
2. Sie bespricht die Beurteilung mit der oder dem Angestellten und händigt sie ihnen zur Einsichtnahme aus. Die Angestellten bestätigen die Einsichtnahme durch Unterschrift. Allfällige Stellungnahmen werden der Beurteilung beigefügt.
3. In der Regel vereinbart die vorgesetzte Person mit den Angestellten gestützt auf die Beurteilung die Jahresziele für das folgende Jahr.