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RPPVORDP
CH-LU
§ 61c Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - c. Kontrollrechte der betroffenen Person
Dienststelle Personal
§ 61c Personalverordnung, PVO · c. Kontrollrechte der betroffenen Person
1. Als verantwortlich für die Personendaten im Sinn des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990 gilt die Dienststelle Personal.
2. Die betroffene Person hat ihre Kontrollrechte gemäss den §§ 14 ff. des Kantonalen Datenschutzgesetzes bei der Dienststelle Personal geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, solche Begehren materiell zu bearbeiten.