§ 61a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Auslagerung von Informatikdienstleistungen a. Zulässigkeit
§ 61a Personalverordnung, PVO · Auslagerung von Informatikdienstleistungen a. Zulässigkeit
1. Die Auslagerung von Informatikdienstleistungen, welche das Personalinformationssystem betreffen, ist zulässig, sofern die Vorschriften über den Datenschutz sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und der Informatikverordnung vom 17. Juni 2016 eingehalten werden. Die finanzrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
2. Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die mindestens folgende Punkte regelt
a. Inhalt der Dienstleistung,
b. Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten,
c. Verantwortlichkeiten,
d. verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung,
e. Zugriffs- und Zutrittsrechte,
f. Sicherheitskonzept,
g. Standorte der Hardware und der Datenbearbeitung,
h. Kontrollrechte,
i. Beizug von Dritten,
j. Archivierung.
3. Die Dienststelle Personal stellt durch organisatorische oder technische Massnahmen sowie vertraglich sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragnemer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.
4. Die Auslagerung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.