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§ 60 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Lehrverhältnisse

Dienststelle Personal
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§ 60 Personalverordnung, PVO · Lehrverhältnisse

1. Die Zuständigkeit für den Abschluss der Lehrverträge mit den Auszubildenden richtet sich nach § 66 des Personalgesetzes.

2. Die Fachstelle Berufsbildung der Dienststelle Personal unterstützt die ausbildenden Organisationseinheiten.

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