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RPPVORDP
CH-LU
§ 60 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Lehrverhältnisse
Dienststelle Personal
§ 60 Personalverordnung, PVO · Lehrverhältnisse
1. Die Zuständigkeit für den Abschluss der Lehrverträge mit den Auszubildenden richtet sich nach § 66 des Personalgesetzes.
2. Die Fachstelle Berufsbildung der Dienststelle Personal unterstützt die ausbildenden Organisationseinheiten.