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RPPVORDP
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Aushilfen
Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnisse für besondere Funktionen
§ 6 Personalverordnung, PVO · Aushilfen
1. Die Anstellung von Aushilfen für Arbeitseinsätze von bis zu sechs Monaten richtet sich nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des Obligationenrechts. Dauert die Anstellung länger als sechs Monate oder wird sie über diesen Zeitraum hinaus verlängert, wird ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäss Personalgesetz begründet. Es besteht kein Anspruch auf Dienstaltersgeschenke.