§ 59 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Stellungnahme der Dienststelle Personal vor personalrechtlichen Entscheiden
§ 59 Personalverordnung, PVO · Stellungnahme der Dienststelle Personal vor personalrechtlichen Entscheiden
1. Die zuständige Behörde holt vor dem Erlass der folgenden Entscheide die Stellungnahme der Dienststelle Personal ein
a. * Begründung eines Anstellungsverhältnisses, einschliesslich Festlegung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses gemäss § 12 Absatz 2 des Personalgesetzes,
b. * Änderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt,
c. * mobil-flexibles Arbeiten im Ausland,
d. besoldeter Urlaub ohne Rechtsanspruch von mehr als zehn Arbeitstagen,
e. * Lohnfestlegung infolge einer Funktionsänderung.
f. * ...
2. Dienststellen und erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte können von der Stellungnahme zu den Entscheiden gemäss Absatz 1a, b und e nur mit Zustimmung des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei beziehungsweise des obersten Gerichtes abweichen.
3. ...