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§ 59 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Stellungnahme der Dienststelle Personal vor personalrechtlichen Entscheiden

Dienststelle Personal
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§ 59 Personalverordnung, PVO · Stellungnahme der Dienststelle Personal vor personalrechtlichen Entscheiden

1. Die zuständige Behörde holt vor dem Erlass der folgenden Entscheide die Stellungnahme der Dienststelle Personal ein

a. * Begründung eines Anstellungsverhältnisses, einschliesslich Festlegung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses gemäss § 12 Absatz 2 des Personalgesetzes,

b. * Änderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt,

c. * mobil-flexibles Arbeiten im Ausland,

d. besoldeter Urlaub ohne Rechtsanspruch von mehr als zehn Arbeitstagen,

e. * Lohnfestlegung infolge einer Funktionsänderung.

f. * ...

2. Dienststellen und erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte können von der Stellungnahme zu den Entscheiden gemäss Absatz 1a, b und e nur mit Zustimmung des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei beziehungsweise des obersten Gerichtes abweichen.

3. ...

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