Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
52 RPPVORDP CH-LU

§ 58 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Mitwirkung der Dienststelle Personal bei der Einstellung von Angestellten

Dienststelle Personal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Personalverordnung, PVO · Mitwirkung der Dienststelle Personal bei der Einstellung von Angestellten

1. Die Dienststelle Personal unterstützt die zuständigen Behörden bei der Suche und bei der Einstellung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Sie führt die öffentlichen Ausschreibungen durch, begleitet in der Regel die Anstellungsgespräche und bereitet die öffentlich-rechtlichen Verträge vor.

← § 57 Personalverordnung, PVO Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Geltungsbereich § 59 Personalverordnung, PVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →