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RPPVORDP
CH-LU
§ 58 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Mitwirkung der Dienststelle Personal bei der Einstellung von Angestellten
Dienststelle Personal
§ 58 Personalverordnung, PVO · Mitwirkung der Dienststelle Personal bei der Einstellung von Angestellten
1. Die Dienststelle Personal unterstützt die zuständigen Behörden bei der Suche und bei der Einstellung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Sie führt die öffentlichen Ausschreibungen durch, begleitet in der Regel die Anstellungsgespräche und bereitet die öffentlich-rechtlichen Verträge vor.