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§ 57 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Informationsanspruch der Dienststelle Personal

Dienststelle Personal
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§ 57 Personalverordnung, PVO · Informationsanspruch der Dienststelle Personal

1. Die Angestellten und die mit der Personalführung betrauten Stellen haben der Dienststelle Personal alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2. Die Dienststelle Personal regelt das Meldewesen durch Wegleitungen und verkehrt mit allen Stellen direkt.

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