Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
52 RPPVORDP CH-LU

§ 56 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Chancengleichheit von Frau und Mann

Dienststelle Personal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 Personalverordnung, PVO · Chancengleichheit von Frau und Mann

1. Die Dienststelle Personal fördert und sichert die berufliche Chancengleichheit von Frau und Mann und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Sie bereitet entsprechende Erlasse vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie berät die mit der Personalführung betrauten Stellen und die Angestellten in diesen Fragen.

← § 55 Personalverordnung, PVO Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Geltungsbereich § 57 Personalverordnung, PVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →