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RPPVORDP
CH-LU
§ 56 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Chancengleichheit von Frau und Mann
Dienststelle Personal
§ 56 Personalverordnung, PVO · Chancengleichheit von Frau und Mann
1. Die Dienststelle Personal fördert und sichert die berufliche Chancengleichheit von Frau und Mann und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Sie bereitet entsprechende Erlasse vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie berät die mit der Personalführung betrauten Stellen und die Angestellten in diesen Fragen.