§ 55 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Aufgaben
§ 55 Personalverordnung, PVO · Aufgaben
1. Die Dienststelle Personal betreut als Stabsstelle das Personalwesen des Kantons. Sie wirkt auf den rechtsgleichen und wirtschaftlichen Vollzug des Personalrechts hin und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr, soweit diese nicht in die Zuständigkeit einer anderen Stelle fallen
a. die Vorbereitung der rechtsetzenden Erlasse und Weisungen auf dem Gebiet des Personalwesens,
b. den Erlass von Wegleitungen zum Vollzug des Personalrechts, insbesondere von Mustern für die Anstellungen gemäss den §§ 4 und 5 ff.,
c. die Unterstützung der mit der Personalführung betrauten Stellen durch Information und Beratung sowie durch Mithilfe beim Erlass und beim Vollzug der personalrechtlichen Entscheide,
d. die Überwachung des rechtsgleichen und wirtschaftlichen Vollzugs des Personalrechts,
e. die Beratung der Angestellten,
f. die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen,
g. das Erfassen, Auswerten und Speichern der Daten, die das Arbeitsverhältnis der Angestellten betreffen sowie den Datenschutz,
h. die Lohnverwaltung und -auszahlung,
i. die Organisation und Durchführung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
j. die Unterstützung und Begleitung der Beurteilungs- und Fördergespräche,
k. die Öffentlichkeitsarbeit,
l. den Vollzug von Anordnungen vertrauensärztlicher Untersuchungen,
m. die Stellungnahme zu Beschwerden gegen personalrechtliche Entscheide,
n. die Berechnung der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2. Weitere Aufgaben können sich aus dem vom Regierungsrat genehmigtem Leistungsauftrag der Dienststelle Personal ergeben.