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RPPVORDP
CH-LU
§ 54 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Leistungen des Personalhilfsfonds
Personalhilfsfonds
§ 54 Personalverordnung, PVO · Leistungen des Personalhilfsfonds
1. Unter den Voraussetzungen des § 43 des Personalgesetzes können den Angestellten oder den Bezügerinnen und Bezügern einer Alters- oder Invalidenrente der Luzerner Pensionskasse zinslose Darlehen gewährt oder Geldleistungen ausgerichtet werden. Die Kombination beider Leistungsarten ist möglich.
2. Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund des Gesuchs, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, nach den persönlichen Umständen, nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten.