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§ 53 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Führung des Personalhilfsfonds

Personalhilfsfonds
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§ 53 Personalverordnung, PVO · Führung des Personalhilfsfonds

1. Der Personalhilfsfonds wird durch Einlagen im Rahmen des Staatsvoranschlags geäufnet. Die Führung des Personalhilfsfonds wird aufgeteilt auf die Angestellten des Kantons und auf die Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen und der Musikschulen sowie die Fachpersonen der schulischen Dienste.

2. Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission für den Personalhilfsfonds zugunsten der Angestellten des Kantons. Diese besteht aus je einer Vertretung der Dienststelle Personal und der Personalorganisationen. Die Personalorganisationen haben für die Wahl ihrer Vertretung ein Vorschlagsrecht. Zusätzlich nimmt für die Begutachtung eines Gesuchs der Departementssekretär oder die Departementssekretärin des nach Herkunft des Gesuchs zuständigen Departementes von Amtes wegen Einsitz in die Fonds-Kommission.

2bis. Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission für den Personalhilfsfonds zugunsten der Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen und der Musikschulen sowie der Fachpersonen der schulischen Dienste. Diese besteht aus je einer Vertretung der Dienststelle Volksschulbildung und der Personalorganisationen sowie dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin des Bildungs- und Kulturdepartementes. Die Personalorganisationen haben für die Wahl ihrer Vertretung ein Vorschlagsrecht.

3. Die Fonds-Kommissionen begutachten die Hilfsgesuche ihrer Anspruchsgruppen und stellen Antrag. Über Gesuche um Leistungen von kantonalen Angestellten entscheidet die Dienststelle Personal, über Gesuche von Lehrpersonen oder Fachpersonen der schulischen Dienste die Dienststelle Volksschulbildung jeweils im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis.

4. Die Entscheide werden von der Dienststelle Personal beziehungsweise von der Dienststelle Volksschulbildung vollzogen.

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