§ 50a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO)
§ 50a Personalverordnung, PVO
1. Zuständige Behörde für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist das Verwaltungsorgan, das die Aufsicht über das Organ ausübt, dem die oder der Angestellte angehört. Das Aufsichtsorgan kann diese Kompetenz an die Leiterin oder den Leiter des unterstellten Organs delegieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976.
2. Sind in der gleichen Angelegenheit mehrere Angestellte verschiedener Organe von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, so ist das oberste betroffene oder bei Gleichrangigkeit das in der Hauptsache betroffene Aufsichtsorgan des Gemeinwesens für alle Entscheide zuständig. Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens.
3. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es verlangen.
4. Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Absatz 1 sinngemäss.