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RPPVORDP
CH-LU
§ 50 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Befristung der Bewilligung
Nebenbeschäftigung
§ 50 Personalverordnung, PVO · Befristung der Bewilligung
1. Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird für die Dauer von maximal vier Jahren erteilt. Wird sie zur Ausübung eines öffentlichen Amtes erteilt, ist sie auf die entsprechende Amtsdauer zu befristen. Bei Änderung eines Arbeitsverhältnisses ist die den Angestellten im bisherigen Arbeitsverhältnis erteilte Bewilligung neu zu beurteilen.