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§ 5 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Kommissionsmitglieder und Angestellte mit bestimmten Funktionen im Nebenamt

Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnisse für besondere Funktionen
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§ 5 Personalverordnung, PVO · Kommissionsmitglieder und Angestellte mit bestimmten Funktionen im Nebenamt

1. Kommissionsmitglieder und Angestellte, welche die im Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 aufgeführten Funktionen im Nebenamt ausüben, haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Arbeitsleistung und auf Spesenersatz. Weitere vermögensrechtliche Ansprüche haben sie nicht. Soweit das Arbeitspensum der Kommissionsmitglieder und der Angestellten im Nebenamt im Kalenderjahr mehr als 180 Stunden beträgt, haben sie die gleichen Rechte wie die übrigen Angestellten.

2. Ist nichts anderes bestimmt, werden Kommissionsmitglieder und die Angestellten im Nebenamt gemäss Absatz 1 auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Bestimmungen über die Beendigung aus Altersgründen gemäss § 22 des Personalgesetzes sind auf sie nicht anwendbar.

3. Die Kommissionsmitglieder und die Angestellten im Nebenamt gemäss Absatz 1 werden im Stundenlohn gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal entschädigt.

4. Gehört die Kommissionstätigkeit zum Aufgabenbereich eines oder einer Angestellten, gilt die Teilnahme als Arbeitszeit und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

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