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§ 49 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Ausübung öffentlicher Ämter

Nebenbeschäftigung
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§ 49 Personalverordnung, PVO · Ausübung öffentlicher Ämter

1. Angestellten, denen die Nebenbeschäftigung in einem oder mehreren öffentlichen Ämtern bewilligt wurde, haben Anspruch auf einen Urlaub von maximal 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, welcher in der Regel teilweise oder ganz besoldet ist.

2. Zusätzliche Urlaubstage für öffentliche Ämter werden nicht besoldet.

3. Die zeitliche Beanspruchung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes sowie die Höhe der Entschädigung, die dafür ausgerichtet wird, sind bei der Festsetzung der Dauer des Urlaubs wie auch des Besoldungsanspruchs während des Urlaubs zu berücksichtigen.

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