§ 48 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen
§ 48 Personalverordnung, PVO · Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen
1. Die Angestellten dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche
a. Arbeitszeit beansprucht,
b. ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen kann.
2. Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist schriftlich einzureichen.
3. Die zuständige Behörde kann die Nebenbeschäftigung bewilligen, sofern der geordnete Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Gleichzeitig befreit sie die Angestellten im erforderlichen Ausmass von der Pflicht zur Arbeitsleistung und erteilt ihnen in der Regel einen unbesoldeten Urlaub.
4. Anstelle eines Urlaubs kann die zuständige Behörde den Angestellten gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der allgemeinen täglichen Arbeitszeit zu leisten.
5. Die Verwendung von personellen Ressourcen und von Infrastruktur der Dienststelle oder des Gerichtes zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen ist in der Regel bewilligungs- und entschädigungspflichtig.