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§ 47 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Untersagte Nebenbeschäftigungen

Nebenbeschäftigung
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§ 47 Personalverordnung, PVO · Untersagte Nebenbeschäftigungen

1. Untersagt sind insbesondere Nebenbeschäftigungen,

a. welche die Angestellten bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht als befangen erscheinen lassen,

b. bei deren Ausübung die Angestellten Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes unterliegen,

c. welche die Vertrauenswürdigkeit der Angestellten hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen können,

d. die zusammen mit der Anstellung beim Gemeinwesen ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet.

2. Die besonderen Bestimmungen für Richterinnen und Richter sowie Mitglieder von Schlichtungsbehörden bleiben vorbehalten.

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