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§ 46 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Adoptionsurlaub

Elternschaft
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§ 46 Personalverordnung, PVO · Adoptionsurlaub

1. Die oder der Angestellte hat bei der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption für ein weniger als vier Jahre altes Kind Anspruch auf einen besoldeten Adoptionsurlaub von zehn Arbeitstagen.

2. Sie oder er hat im ersten Jahr seit der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses Anspruch auf vier Wochen unbesoldeten Adoptionsurlaub. Der Bezug ist mit der zuständigen Behörde frühzeitig festzulegen.

3. Die Ansprüche gemäss den Absätzen 1 und 2 stehen beiden Elternteilen unabhängig voneinander zu. Der Bezug eines Urlaubs gemäss § 45a schliesst den Bezug eines Adoptionsurlaubes aus.

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