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§ 45b Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Urlaub des rechtlichen anderen Elternteils im Falle des Todes der Mutter

Elternschaft
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§ 45b Personalverordnung, PVO · Urlaub des rechtlichen anderen Elternteils im Falle des Todes der Mutter

1. Hat die oder der Angestellte Anspruch auf zusätzliche Taggelder gemäss Artikel 16kbis des Erwerbsersatzgesetzes, weil die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach gestorben ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Urlaub für die Zeit des Taggeldbezugs. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt des Urlaubs.

2. Die Bestimmungen von § 44 Absätze 2, 4 und 5 finden sinngemäss Anwendung.

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