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§ 45a Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Urlaub der gleichgeschlechtlichen Partnerin und des gleichgeschlechtlichen Partners

Elternschaft
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§ 45a Personalverordnung, PVO · Urlaub der gleichgeschlechtlichen Partnerin und des gleichgeschlechtlichen Partners

1. Die oder der Angestellte hat Anspruch auf die Urlaube im Sinn von § 45, sofern sie oder er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der leiblichen Mutter beziehungsweise dem leiblichen Vater verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.

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