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§ 45 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Vaterschaftsurlaub

Elternschaft
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§ 45 Personalverordnung, PVO · Vaterschaftsurlaub

1. Der Angestellte hat bei der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf einen besoldeten Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen, welcher innert sechs Monaten nach der Geburt tageweise oder am Stück zu beziehen ist. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei der Geburt des Kindes.

2. Im ersten Lebensjahr des Kindes hat der Angestellte Anspruch auf vier Wochen unbesoldeten Vaterschaftsurlaub.

3. Der Zeitpunkt des Bezugs ist mit der zuständigen Behörde frühzeitig festzulegen.

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