Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
52 RPPVORDP CH-LU

§ 43 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Besoldung während des Urlaubs ohne Rechtsanspruch

Urlaub
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Personalverordnung, PVO · Besoldung während des Urlaubs ohne Rechtsanspruch

1. Ein Kurzurlaub gemäss § 42 Absatz 1 wird besoldet.

2. Ein längerer Urlaub wird besoldet, wenn der Grund für die Freistellung der oder des Angestellten im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Die Besoldung wird in der Regel höchstens für zwölf Wochen ausgerichtet.

3. Ein teilweise besoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung der oder des Angestellten sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der oder des Angestellten liegt.

4. Ein unbesoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung überwiegend im Interesse der oder des Angestellten liegt.

5. Das zuständige Departement, die Staatskanzlei und das oberste Gericht können Angestellten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Erfüllung von mindestens zehn Dienstjahren beim gleichen Gemeinwesen einen teilweise besoldeten Urlaub bewilligen, sofern der Urlaubszweck im Interesse des Gemeinwesens liegt (Sabbatical). Der besoldete Teil des Urlaubs dauert mindestens zwei und maximal sechs Wochen, der unbesoldete Teil mindestens zwei Wochen. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.

← § 42 Personalverordnung, PVO Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Geltungsbereich § 44 Personalverordnung, PVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →