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§ 42 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Urlaub ohne Rechtsanspruch

Urlaub
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§ 42 Personalverordnung, PVO · Urlaub ohne Rechtsanspruch

1. Besteht kein Rechtsanspruch, kann die zuständige Behörde der oder dem Angestellten zur Erfüllung unaufschiebbarer privater Verpflichtungen einen Kurzurlaub bis zu drei Tagen bewilligen.

2. Die Erteilung eines längeren Urlaubs, insbesondere zum Zweck der Aus- und Weiterbildung, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Vorbehalten bleibt § 43 Absatz 5. Die zuständige Behörde gewährt den Urlaub, wenn der geordnete Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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