§ 41 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Rechtsanspruch auf Urlaub
§ 41 Personalverordnung, PVO · Rechtsanspruch auf Urlaub
1. Die Angestellten haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf einen besoldeten Urlaub
a. * eigene zivile und kirchliche Trauung insgesamt: 3 Arbeitstage
b. Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie: 3 Arbeitstage
c. Wohnungswechsel: 1 Arbeitstag
2. Im Weiteren besteht bei folgenden Ereignissen, wenn diese in die Arbeitszeit fallen, Anspruch auf einen besoldeten Urlaub
a. * Trauung in der Familie oder bei naher Verwandtschaft: 1 Arbeitstag
b. Tod von nahen Verwandten: 1 Arbeitstag
c. Tod von nahe stehenden Berufskolleginnen und -kollegen sowie von befreundeten Personen: ½ Arbeitstag
d. gerichtliche Vorladung als Partei oder Zeugin oder Zeuge: Teilnahme
e. * Betreuung eines erkrankten Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, bis Betreuung durch Drittpersonen sichergestellt ist: 3 Arbeitstage pro Ereignis, maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr
f. Mitarbeit in Personalorganisationen: bei offiziellen Anlässen und Sitzungen: Teilnahme
3. Der besoldete Urlaub gemäss Absatz 2 ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad zu gewähren.