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§ 41 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Rechtsanspruch auf Urlaub

Urlaub
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§ 41 Personalverordnung, PVO · Rechtsanspruch auf Urlaub

1. Die Angestellten haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf einen besoldeten Urlaub

a. * eigene zivile und kirchliche Trauung insgesamt: 3 Arbeitstage

b. Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie: 3 Arbeitstage

c. Wohnungswechsel: 1 Arbeitstag

2. Im Weiteren besteht bei folgenden Ereignissen, wenn diese in die Arbeitszeit fallen, Anspruch auf einen besoldeten Urlaub

a. * Trauung in der Familie oder bei naher Verwandtschaft: 1 Arbeitstag

b. Tod von nahen Verwandten: 1 Arbeitstag

c. Tod von nahe stehenden Berufskolleginnen und -kollegen sowie von befreundeten Personen: ½ Arbeitstag

d. gerichtliche Vorladung als Partei oder Zeugin oder Zeuge: Teilnahme

e. * Betreuung eines erkrankten Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, bis Betreuung durch Drittpersonen sichergestellt ist: 3 Arbeitstage pro Ereignis, maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr

f. Mitarbeit in Personalorganisationen: bei offiziellen Anlässen und Sitzungen: Teilnahme

3. Der besoldete Urlaub gemäss Absatz 2 ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad zu gewähren.

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