§ 4 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Abweichungen vom Personalgesetz
§ 4 Personalverordnung, PVO · Abweichungen vom Personalgesetz
1. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag kann hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalgesetz abgewichen werden, wenn
a. eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Aufgabe zu erfüllen ist,
b. der Arbeitsplatz wiederholt zu wechseln sein wird,
c. der Arbeitsraum durch die Angestellte oder den Angestellten zur Verfügung gestellt werden muss,
d. ein besonderer Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes besetzt wird,
e. * die Besoldung ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wird,
f. * das Arbeitsverhältnis vom Gemeinwesen und von dritter Seite gemeinsam getragen wird oder
g. * Angestellte das 65. Altersjahr erfüllt haben.
2. Wird im Vertrag vom Personalgesetz abgewichen, sind die zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten.
3. ...