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RPPVORDP
CH-LU
§ 39 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Ferienentschädigung
Ferien
§ 39 Personalverordnung, PVO · Ferienentschädigung
1. Den Angestellten, die im Stundenlohn angestellt sind, wird zur Abgeltung des auf die Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienentschädigung ausgerichtet.
2. Die Ferienentschädigung ist in den Vergütungen gemäss § 38 des Personalgesetzes enthalten und wird zu den Stundenlöhnen gemäss § 5 Absatz 2 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal hinzugerechnet.