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§ 39 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Ferienentschädigung

Ferien
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§ 39 Personalverordnung, PVO · Ferienentschädigung

1. Den Angestellten, die im Stundenlohn angestellt sind, wird zur Abgeltung des auf die Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienentschädigung ausgerichtet.

2. Die Ferienentschädigung ist in den Vergütungen gemäss § 38 des Personalgesetzes enthalten und wird zu den Stundenlöhnen gemäss § 5 Absatz 2 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal hinzugerechnet.

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