Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
52 RPPVORDP CH-LU

§ 38 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Nicht bezogene Ferien

Ferien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Personalverordnung, PVO · Nicht bezogene Ferien

1. Von den Ferientagen, die im laufenden Kalenderjahr nicht bezogen werden, können maximal fünf Tage auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

2. Die zuständige Behörde kann die Übertragung von mehr als fünf Ferientagen von einem Kalenderjahr auf das nächstfolgende Kalenderjahr aus wichtigen Gründen gestatten.

3. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Ferienanspruch für das Austrittsjahr in Geld entschädigt, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können.

← § 37 Personalverordnung, PVO Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Geltungsbereich § 39 Personalverordnung, PVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →