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RPPVORDP
CH-LU
§ 37 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Krankheit oder Unfall während der Ferien
Ferien
§ 37 Personalverordnung, PVO · Krankheit oder Unfall während der Ferien
1. Ferientage können nachbezogen werden, wenn die oder der Angestellte mit einem Arztzeugnis Krankheits- oder Unfalltage ausweisen kann, die Ferientage wegen der Krankheit oder des Unfalls nicht gemäss ihrem Zweck bezogen werden konnten und kein grobes Selbstverschulden vorliegt.