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RPPVORDP
CH-LU
§ 36 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Ferienbezug
Ferien
§ 36 Personalverordnung, PVO · Ferienbezug
1. Die Angestellten müssen ihre Ferien im laufenden Kalenderjahr beziehen.
2. Ein Ferienbezug muss in der Regel mindestens eine Woche dauern. In der Regel können höchstens fünf Ferientage tage- oder halbtageweise bezogen werden.
3. Die zuständige Behörde legt den Bezug der Ferien der Angestellten fest. Die Wünsche der Angestellten sind zu berücksichtigen, soweit es ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Eltern schulpflichtiger Kinder haben für die Zeit der Schulferien ein Vorrecht auf Ferienbezug.