§ 35 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Anteilsmässiger Ferienanspruch
§ 35 Personalverordnung, PVO · Anteilsmässiger Ferienanspruch
1. Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn
a. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht,
b. die oder der Angestellte während insgesamt mindestens 20 Arbeitstagen unbesoldet beurlaubt war,
c. die oder der Angestellte während insgesamt mindestens 60 Arbeitstagen arbeitsunfähig oder wegen Dienstleistung besoldet beurlaubt war.
2. Die Frist gemäss Absatz 1b verlängert sich entsprechend, wenn der Urlaub teilweise besoldet war. Dies gilt auch für die Frist gemäss Absatz 1c, wenn eine teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht.
3. Haben die Angestellten mehr Ferien bezogen als ihnen zustehen, erfolgt wahlweise eine entsprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung des Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr.