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§ 33 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) - Erwerbsersatz

Arbeitsverhinderung - Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
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§ 33 Personalverordnung, PVO · Erwerbsersatz

1. Der Erwerbsersatz und allfällige weitere Entschädigungen fallen dem Gemeinwesen zu, das die Besoldung ausrichtet. Verdienen die Angestellten beim Gemeinwesen nur einen Teil ihres Erwerbseinkommens, haben sie einen anteilsmässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz.

2. Die Angestellten haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder dem Gericht einzureichen. Sie haften dem Gemeinwesen für Schaden, der wegen einer Meldepflichtverletzung entsteht.

2bis. Die Angestellten reichen die Meldekarte der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter ein, sofern ihr oder ihm die Zuständigkeiten nach den §§ 66 oder 67 des Personalgesetzes übertragen worden sind.

3. Der Erwerbsersatz für Dienstleistungen während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt der oder dem Angestellten.

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